Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Nachstehende Bedingungen gelten auch bei abweichenden Bedingungen des Käufers bzw. Bestellers für alle gegenwärtigen und künftig abzuschließenden Verkäufe und Leistungen, sofern sie nicht ausdrücklich geändert oder ausgeschlossen werden.
I. Auftragserteilung
1. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden für den Lieferer erst durch eine von ihm schriftlich erteilte Bestätigung verbindlich. Bei sofortiger Lieferung kann die Auftragsbestätigung durch die Rechnung ersetzt werden. 2. Angebote verstehen sich, auch wenn es nicht ausdrücklich vermerkt ist, freibleibend und unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit. 3. Die dem Angebot zugehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Preislisten und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. Verbindlich ist nur unsere Auftragsbestätigung.
II. Preis
Den Angeboten des Lieferers liegen die jeweils gültigen Materialpreise und Gestehungskosten zugrunde. Bei Änderung dieser Preise und Kosten bleibt eine Preisberichtigung der auf der Grundlage der am Liefertage gültigen Preise vorbehalten.
III. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Lieferers. Gerät der Käufers bzw. Besteller mit der Zahlung in Verzug, so kann der Lieferer Rückgabe der Waren verlangen, bzw. vom ihm aufgestellte Gegenstände wieder abmontieren und an sich nehmen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. 2. Be- und Verarbeitungen erfolgen nur für den Lieferer unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach BGB § 950, ohne daraus auf Abnahme und Zahlung des Entgelts verpflichtet zu sein. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 3. Der Käufer bzw. Besteller tritt bereits jetzt alle ihm aus einem etwaigen Weiterverkauf der Vorbehaltsware nach, oder ohne Verarbeitung entstehende Forderungen an den Lieferer ab. Die Abtretung ist auf dessen Verlangen dem Drittkäufer bekannt zu geben. 4. Bei einer Pfändung, oder sonstigen Beeinträchtigung des Eigentums (Vergleichsverfahren, Konkurs etc.) an der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Käufer bzw. Besteller auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Lieferer davon unverzüglich zu benachrichtigen. Er trägt etwaige Kosten von Investitionen. 5. Der Käufer bzw. Besteller hat die gelieferten Waren bis zu ihrer Verarbeitung auf seine Kosten sachgemäß einzulagern. Er hat sie für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer- und Wasserschäden und gegen Diebstahl auf seine Kosten zu versichern. Er haftet für alle ohne Verschulden des Lieferers eingetretenen, wertmindernden Verschlechterungen und einen etwaigen Verlust.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungen des Lieferers sind nach Rechnungsdatum in Bar oder durch Überweisung auf dessen Bankkonto netto zahlbar. Die Aufrechnung etwaiger Gegenforderungen ist nicht zulässig. Bei Zahlungsverzug berechnet der Lieferer Zinsen in der Höhe, wie sie ihm bei entsprechendem Bankkredit entstehen. 2. Gestaltet sich die Vermögenslage des Käufers bzw. Bestellers während der Vertragsdauer ungünstig, so ist der Lieferer, unbeschadet der ihm sonst gesetzlich zustehenden Rechte, berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherstellung des Lieferpreises für alle noch nicht beiderseits erfüllten Verträge, sowie sofortiger Einlösung der in Zahlung gegebenen Wechsel zu verlangen und zwar ungeachtet der darauf vermerkten Fälligkeitstage.
V. Lieferung
1. Sämtliche Lieferungen und Sendungen erfolgen unverpackt für Rechnung und Gefahr des Käufers bzw. Bestellers, auch wenn die Preise Frachtfrei vereinbart sind. In diesem Falle wird die tarifmäßige Fracht von der Rechnung in Abzug gebracht. 2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Reklamationen
Reklamationen jeglicher Art sind sofort nach erhalt der Ware dem Lieferer zu melden. 2. Transportschäden sind durch den Spediteur bescheinigen zu lassen und dem Lieferer sofort anzuzeigen.
VII. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. 2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten: a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung die Fabrik innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferfrist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. b) Bei Lieferung mit Aufstellung sobald die Aufstellung der Anlagen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt ist. 3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf Einwirkung höherer Gewalt oder auf sonstige vom Lieferer nicht zu vertretene Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer vom Lieferer gestellten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. 4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn das höhere Kosten nachgewiesen werden.
VIII. Aufstellung
Die Aufstellung von Einfriedungen erfolgt nach den Maßen der dem Lieferer gegebenen Lagepläne oder nach vorhandenen Grenzsteinen. Der Besteller trägt für die behördliche Genehmigung der betreffenden Anlage Sorge. Er übernimmt die Gewähr für das Vorliegen der Baugenehmigung und für die Richtigkeit der dem Lieferer für die Montage übergebenen Lagepläne, der Grenzsteine oder der ihm sonst angezeigten Grenzen und ist verpflichtet, die einschlägigen Anweisungen zum Schutz unterirdischer Leitungen zu beachten. Er muss vor Beginn der Montagearbeiten bei den zuständigen Stellen (Post, E-Werk, Gaswerk, Tiefbauamt u.a.) feststellen, ob und wo an der Baustelle Erdleitungen verlaufen. Das Ergebnis muss dem Lieferer rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben werden. Unterbleibt eine Meldung, wird verbindlich angenommen, dass eine Überprüfung erfolgte und unterirdische Leitungen, gleich welcher Art, an der Baustelle mit Gewissheit nicht zu erwarten sind. 2. Die Preise gelten stets nur unter der Voraussetzung normaler Verhältnisse. Für alle arbeitserschwerenden Umstände wie z.B. felsiges,
lehmiges oder sumpfiges Erdreich, vorhandene Hecken, alte Zäune oder sonstige Hindernisse und ihre Beseitigung zur ordnungsgemäßen Montage gilt als vereinbart, dass diese Arbeiten vom Lieferer unter gesonderter Berechnung der erforderlichen Zeit und aufgewendeten Kosten erledigt werden. Es besteht für den Lieferer keine Verpflichtung auf Überprüfung und Hinweis auf arbeitserschwerende Umstände bei den Montagevoraussetzungen. Das Risiko eines durch arbeitserschwerende Umstände begründeten besonderen Aufwands trägt der Besteller. Für Zäune aller Art, auf einem Sockel sowie für Tore und Türen zwischen Steinpfeiler sind die Löcher auszusparen. Sofern die Löcher nicht vorhanden sind, übernehmen wir das Ausstemmen derselben nur im Stundenlohn. 3. Verzögert sich die Aufstellung durch Umstände auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers oder wird vom Besteller eine Unterbrechung der Montage veranlasst, so gehen alle dadurch entstehenden Kosten wir die für Wartezeiten und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller zu seinen Lasten. Das gilt auch für die Kosten der Umsetzung von Einfriedungen, die wegen vom Lieferer nicht verschuldeter Nichteinhaltung der Grenzen erforderlich werden. 4. Der Besteller ist verpflichtet, dem Aufsteller eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung unverzüglich auszuhändigen. 5. Den Aufstellern ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Die Beiträge, die für die bei der Aufstellung beschäftigten Aufsteller, Hilfsaufsteller und Arbeiter den Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und sonstigen Versicherungsträgern des öffentlichen Rechts gegenüber fällig werden, hat derjenige Vertragsteil zu entrichten, zu dessen Lasten die Löhne gehen. 6. Der Lieferer haftet nur für ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände, er haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller und sonstigen Erfüllungsgehilfen, so weit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und Aufstellung zusammen hängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.
IX. Haftung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche gegen ihn sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. 2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbaten Zahlungsbedingungen einzuhalten, wenn nicht eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel herrschen kann. Jedoch dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. 3. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen hat der Besteller dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. 4. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungsarbeiten oder Lieferungen von Ersatzstücken erforderlich werden, für diejenigen Anlagenteile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können. 5. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, so kann der Besteller das Recht der Minderung geltend machen. Kommt zwischen Besteller und Lieferer ein Einigung über das Ausmaß der Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch Wandlung verlangen. Die Wandlung kann vom Besteller nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird. 6. Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 6 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren. 7. Für Erzeugnisse von Zulieferanten, soweit sie nicht in das Enderzeugnis eingehen, gelten die in den Lieferbedingungen des Zulieferanten für Mängel der Lieferung enthaltenen Bestimmungen.
X. Sonstige Schadenersatzansprüche, Rücktritt
1. Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit der Leistung auf grobe Fahrlässigkeit des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 v.H. des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, welcher wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Grobe Fahrlässigkeit eines Zulieferanten berechtigt den Besteller zu Schadensersatzansprüchen nur dann, wenn der Lieferer die erforderliche Sorgfalt bei der Überwachung des Zulieferanten vernachlässigt hat. 2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von VII, Ziff. 3 Abs. 1 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. 3. Anderweitige Ansprüche des Bestellers gegen den Auftragnehmer, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
XI. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Lieferers. 2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
XII. Übertragbarkeit und Verbindlichkeit des Vertrages 1. Besteller und Lieferer dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen. Kaufpreisforderungen und sonstige reine Geldansprüche sind frei übertragbar. 2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Produkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Weyhe, 01.01.2012 MK-Metallbau GmbH